Seit kurzem sorgt unter unabhängigen Autoren eine kurze Notiz im Börsenblatt des Börsenvereins für Aufruhr, wonach demnächst eine obligatorische Alterseinstufung für eBooks erfolgen soll.
Bei genauer Betrachtung der bisher vorliegenden Informationen wird klar, dass es vor allem um die bisher ungeklärte Einstufung von eBooks als Telemedien geht.
Bejaht man diese, hat das zwei Konsequenzen:
- gewerbsmäßige Anbieter von Telemedien mit potenziell jugendgefährdenden Inhalten müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.
- Telemedien mit pornografischen Inhalten dürfen nur in geschlossenen Benutzergruppen bereitgestellt werden.
- Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten müssen so bereitgestellt werden, dass die betroffene Altersgruppe sie üblicherweise nicht bemerkt (etwa durch Jugendschutzfilter).
Würde diese Regelung umgesetzt, käme es in Zukunft zu einer grotesken Situation:
- Käufer elektronischer Bücher müssten sich bei Anbietern mit Sitz in Deutschland in Zukunft mit Altersverifikation anmelden, um für ihre Altersgruppe gekennzeichnete Titel zu erwerben.
- Bei gedruckten Büchern hingegen könnten auch Zwölfjährige einschlägige Titel identischen Inhalts online oder auch im lokalen Buchhandel ohne Altersprüfung erwerben.
- Bei anderen Medienarten (Filme, Software) ist eine derartige Ungleichbehandlung übrigens nicht gegeben.
Eine solche Regelung verschafft Anbietern mit Sitz im Ausland Vorteile im Wettbewerb und schadet dem deutschen Buchmarkt und -handel. Zudem profitieren illegale Tausch-Plattformen, die bereits heute ein drängendes Problem darstellen. Autoren, die ihre Bücher unabhängig in eigener Verantwortung vertreiben wollen, werden in die Abhängigkeit von großen, nicht in Deutschland ansässigen Vertriebsplattformen gedrängt. Insgesamt wird die Weiterentwicklung einer noch jungen, vielversprechenden Technik behindert.
Der Vorgang zeigt, wie dringend eine rechtliche Gleichstellung von Buch und eBook in jeder Hinsicht ist, für die sich der Selfpublisher-Verband einsetzt. Die Forms eines literarischen Werkes darf auf seinen Vertrieb oder seine Besteuerung keinen Einfluss haben.
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